§ 146 Abs 3 ABGB; § 176 Abs 3 ABGB
Der ernstliche Wille eines mündigen Minderjährigen ist bei der Obsorgezuteilung zu berücksichtigen. Dabei kann auch eine Trennung von den Geschwistern veranlasst werden.
OGH 21.02.2006, 5 Ob 36/06i
§ 146 Abs 3 ABGB; § 176 Abs 3 ABGB
Der ernstliche Wille eines mündigen Minderjährigen ist bei der Obsorgezuteilung zu berücksichtigen. Dabei kann auch eine Trennung von den Geschwistern veranlasst werden.
OGH 21.02.2006, 5 Ob 36/06i