Zusammenfassung: Die Heimleitung ist gemäß § 16 Abs 3 HeimAufG, der § 48 AußStrG verdrängt, nicht zur Rekursbeantwortung legitimiert. Die unterlassene Ladung des anordnungsbefugten Arztes zur ersten Anordnung oder der mündlichen Verhandlung begründet keinen Nichtigkeitsgrund, aber einen Verfahrensmangel.
LG Korneuburg 16.05.2006, 25 R 59/06p