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Rekursbeantwortung; Stellung der anordnungsbefugten Person im Verfahren

FamilienrechtFamZ 2006/57FamZ 2006, 169 Heft 3 v. 1.9.2006

Zusammenfassung: Die Heimleitung ist gemäß § 16 Abs 3 HeimAufG, der § 48 AußStrG verdrängt, nicht zur Rekursbeantwortung legitimiert. Die unterlassene Ladung des anordnungsbefugten Arztes zur ersten Anordnung oder der mündlichen Verhandlung begründet keinen Nichtigkeitsgrund, aber einen Verfahrensmangel.

LG Korneuburg 16.05.2006, 25 R 59/06p

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