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Heiratsgut ist am allgemeinen Gerichtsstand der Antragstellerin geltend zu machen

FamilienrechtFamZ 2006/30FamZ 2006, 63 Heft 2 v. 1.5.2006

§ 114 Abs 2 JN; § 114 Abs 3 JN; Art 4 EuGVVO; § 27a JN

Das Heiratsgut ist auch dann am allgemeinen Gerichtsstand der Anspruchsberechtigten einzufordern, wenn sich der Wohnsitz des Anspruchgegners im Ausland befindet.

OGH 14.03.2006, 4 Ob 12/06b

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