§ 114 Abs 2 JN; § 114 Abs 3 JN; Art 4 EuGVVO; § 27a JN
Das Heiratsgut ist auch dann am allgemeinen Gerichtsstand der Anspruchsberechtigten einzufordern, wenn sich der Wohnsitz des Anspruchgegners im Ausland befindet.
OGH 14.03.2006, 4 Ob 12/06b
§ 114 Abs 2 JN; § 114 Abs 3 JN; Art 4 EuGVVO; § 27a JN
Das Heiratsgut ist auch dann am allgemeinen Gerichtsstand der Anspruchsberechtigten einzufordern, wenn sich der Wohnsitz des Anspruchgegners im Ausland befindet.
OGH 14.03.2006, 4 Ob 12/06b