§ 23 Abs 1 EheG; § 37 EheG; §38 EheG
Der OGH kommt, wenn die die Ehe zum überwiegenden Zweck geschlossen wurde um dem Ehepartner eine unbeschränkte Aufenthaltbewilligung zu verschaffen, zum Schluß, dass diese nichtig ist.
§ 23 Abs 1 EheG; § 37 EheG; §38 EheG
Der OGH kommt, wenn die die Ehe zum überwiegenden Zweck geschlossen wurde um dem Ehepartner eine unbeschränkte Aufenthaltbewilligung zu verschaffen, zum Schluß, dass diese nichtig ist.