Zusammenfassung: Der OGH stellt in dieser Entscheidung fest, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Kindeswohl der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung ist.
Rechtsgrundlagen: OGH 20.10. 2005, 3Ob 210/05m
Zusammenfassung: Der OGH stellt in dieser Entscheidung fest, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Kindeswohl der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung ist.
Rechtsgrundlagen: OGH 20.10. 2005, 3Ob 210/05m