§§ 2, 25, 26, 45, 62 AußStrG; §§ 6, 8a IO
Die Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens wegen der Einleitung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass führt nicht zur Unterbrechung des gesamten Verlassenschaftsverfahrens.
Die Unterbrechung erfolgt für die massebezogenen Teile des Verlassenschaftsverfahrens, insb von solchen, die Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berühren.

