Noch einmal: (FN 1) Masseverwalter an Ehegatten: "Ich übernehme" (das Aufteilungsverfahren)
§ 96 EheG; §§ 2, 3, 8a, 81a IO
Der Aufteilungsanspruch wird mit gerichtlicher Geltendmachung übertragbar und verpfändbar. Ab diesem Zeitpunkt ist er ein "der Exekution unterworfenes Vermögen" iSd § 2 Abs 2 IO. Dem Insolvenzschuldner ist dann die freie Verfügung über den Aufteilungsanspruch entzogen, soweit dieser die Insolvenzmasse betrifft; dem Schuldner fehlt es an der Verfügungsbefugnis im - von ihm wirksam eingeleiteten - Aufteilungsverfahren (1 Ob 157/23d).

