§ 9 GEG; §§ 79, 110 EO
Die Zwangsmittel des § 79 Abs 1 AußStrG sind keine Strafe für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung, sondern sollen dazu dienen, der Anordnung des Gerichts zum Durchbruch zu verhelfen. Eine Ratenzahlung steht daher im Widerspruch zum Zweck der Beugestrafe, eine alsbaldige Befolgung der gerichtlichen Anordnung herbeizuführen.

