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Erbantritt nach Überlassung an Zahlungs Statt

RechtsprechungJudikaturAndreas TschugguelEF-Z 2025/111EF-Z 2025, 230 - 232 Heft 5 v. 18.8.2025

§§ 154, 183 AußStrG

Nach Überlassung an Zahlungs statt ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung nur bei Fortsetzung des Verfahrens aufgrund des Bekanntwerdens weiterer Vermögenswerte (§ 183 AußStrG) zulässig.

2 Ob 4/25i

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