§§ 154, 183 AußStrG
Nach Überlassung an Zahlungs statt ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung nur bei Fortsetzung des Verfahrens aufgrund des Bekanntwerdens weiterer Vermögenswerte (§ 183 AußStrG) zulässig.
2 Ob 4/25i
§§ 154, 183 AußStrG
Nach Überlassung an Zahlungs statt ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung nur bei Fortsetzung des Verfahrens aufgrund des Bekanntwerdens weiterer Vermögenswerte (§ 183 AußStrG) zulässig.
2 Ob 4/25i
