§ 4 KontRegG
Das Recht auf Auskunft nach § 4 Abs 4 KontRegG bildet eine (spezialgesetzliche) Ausformung des durch das Grundrecht auf Datenschutz garantierten höchstpersönlichen Anspruchs auf Auskunft. Die Bestimmungen über den Datenschutz verbriefen daher nicht weiter übertragbare Rechte. Auch das höchstpersönliche Recht auf Auskunft nach § 4 Abs 4 KontRegG ist damit nicht übertragbar und geht nicht auf den Erben über.

