§§ 2, 127 AußStrG; §§ 243, 246 ABGB
Weder ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter noch ein Vorsorgebevollmächtigter sind zur Erhebung eines Rechtsmittels im eigenen Namen berechtigt; sie sind grundsätzlich nicht Parteien des Verfahrens zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters.

