§ 231 ABGB
Ob den Unterhaltspflichtigen ein Verschulden an der Herbeiführung jener Lage trifft, die es ihm unmöglich macht, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu lukrieren, ist für die Frage der Anspannung rechtlich unerheblich. Maßgeblich ist alleine das Bestehen konkreter - dem Unterhaltspflichtigen nach seinen subjektiven Fähigkeiten zumutbarer - Erwerbsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt.

