§ 231 ABGB
Der geldunterhaltspflichtige Elternteil darf Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Elternteil getan hätte.
1 Ob 73/24b

