§ 382 Z 8 lit b Fall 2 EO
Gegenstand einer Sicherungsverfügung kann auch der Auftrag an jenen Ehegatten, der die bisher von ihm allein bedienten Kreditrückzahlungen für die Ehewohnung eingestellt hat, sein, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens "die laufenden Kreditraten jeweils bei Fälligkeit an die Bank zu zahlen und jeweils binnen 14 Tagen nach Zahlung einen Nachweis darüber zu erbringen".

