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Zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2022/59EF-Z 2022, 136 - 138 Heft 3 v. 22.4.2022

§ 765 Abs 2, § 1487a ABGB

Die bloße Kenntnis von Abstammung und Tod reicht für den Verjährungsbeginn nicht aus.

Die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt für Pflichtteilsansprüche frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.

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