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Zur Kontaktrechtsdurchsetzung mit Geldstrafen

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2022/30EF-Z 2022, 73 - 75 Heft 2 v. 21.2.2022

§§ 79, 110 AußStrG

Beschwerdegegenstand bei Durchsetzung einer Kontaktregelung nach § 79 Abs 2 iVm § 110 Abs 2 AußStrG ist nicht der Strafbetrag, sondern die Bestrafung als solche, somit ein nicht rein vermögensrechtlicher Gegenstand.

Der Revisionsrekurs ist wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln, wobei die Notwendigkeit einer Zwangsmaßnahme ebenso nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist wie die Angemessenheit der Strafhöhe.

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