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Verzögerte Reaktion. Oder auch nicht?

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2022/13EF-Z 2022, 28 Heft 1 v. 17.12.2021

§ 49 EheG

Im Einzelfall kann das Verlassen der Ehewohnung durch die Ehefrau erst zweieinhalb Wochen nach dem körperlichen Übergriff ihres Ehemanns noch eine unmittelbare Reaktionshandlung darstellen.

6 Ob 98/21m

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