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Das Auskunftsrecht Dritter nach § 130 Abs 3 AußStrG

BeitragAufsatzChristine Hampton, Stefanie Lagger-ZachEF-Z 2021/68EF-Z 2021, 148 - 152 Heft 4 v. 21.6.2021

Dritten kommt nach § 130 Abs 3 AußStrG ein Auskunftsrecht über Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen zu, das den Zweck verfolgt, den Rechtsverkehr mit Vertretenen iS des Erwachsenenschutzes zu schützen und zu erleichtern. Ob diese - scheinbar unproblematische - Bestimmung hält, was sie verspricht, wird in diesem Beitrag genauer erörtert.

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