Dritten kommt nach § 130 Abs 3 AußStrG ein Auskunftsrecht über Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen zu, das den Zweck verfolgt, den Rechtsverkehr mit Vertretenen iS des Erwachsenenschutzes zu schützen und zu erleichtern. Ob diese - scheinbar unproblematische - Bestimmung hält, was sie verspricht, wird in diesem Beitrag genauer erörtert.
Schlagwörter: