§ 38 Abs 2 Z 3 BWG; § 166 AußStrG
Trotz der unterschiedlichen wertpapierrechtlichen Qualifikation der Kleinbetrags- und Großbetragssparbücher kann in beiden Fällen aus dem Nichtvorliegen der Sparurkunde nicht auf eine Übertragung derselben - sei es durch reale Übergabe des Inhabersparbuchs, sei es durch Zession des Rektapapiers - geschlossen werden.