Der deutsche BGH hat entschieden, dass ein Kind, das in der Ehe seiner Mutter, deren Ehemann daher als sein Vater gilt, geboren wird, nach dem Tod seines wirklichen Vaters nur nach gerichtlicher Feststellung von dessen Vaterschaft Pflichtteilsansprüche geltend machen kann. Einen Beschenkten kann das Kind allerdings nur innerhalb von drei Jahren ab dem Tod des Erblassers in Anspruch nehmen, wobei es auf die Entstehung des Pflichtteilsrechts (Feststellung der Vaterschaft) sowie eine Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten davon nicht ankommt. Welche Bedeutung hat dieses Urteil für das österreichische Recht? (FN )