§ 1487 ABGB aF; § 1487a ABGB nF
Wurde im Verlassenschaftsverfahren die Formgültigkeit des Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Zweifel gezogen, sondern der Nachlass aufgrund eines - wenn auch formungültigen - Testaments rechtskräftig eingeantwortet, so liegt eine Erklärung des letzten Willens vor, die "umgestoßen" werden muss, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB aF anzuwenden ist.