§ 579 ABGB aF
In einem gleichgelagerten Fall hat der erkennende Senat sowohl die äußere als auch die innere Urkundeneinheit und damit die Formgültigkeit des Testaments bereits verneint. Dass die Gültigkeit des Testaments aufgrund des Errichtungszeitpunkts nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 zu beurteilen ist, ändert an der Beurteilung im vorliegenden Fall nichts.