§ 82 Abs 1 EheG nimmt gewisse Vermögensgegenstände von der nachehelichen Aufteilung aus. Nach hA ist die Bestimmung zwingend. Dennoch gewähren ständige Rechtsprechung und herrschende Lehre den Eheleuten Möglichkeiten, den Umfang der Aufteilungsmasse privatautonom zu verändern. Der vorliegende Beitrag untersucht die dogmatischen Grundlagen dieser Änderungen des Masseumfangs.