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Achtung, Falle: Das mündlich verkündete Urteil

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2020/97EF-Z 2020, 235 - 236 Heft 5 v. 11.8.2020

§ 461 ZPO

Im Fall der gleichzeitigen Zustellung des mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet worden war, bedarf es keiner Berufungsanmeldung.

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