§ 231 ABGB
Es ist Sache des geldunterhaltspflichtigen Elternteils, der zu seinen Gunsten die Umstellung auf das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell fordert, zu behaupten und zu beweisen, dass er in dem dafür in Betracht kommenden Zeitraum in etwa gleichem Ausmaß Naturalleistungen tatsächlich erbracht hat.