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Obsorgeentziehung oder Vermögensüberwachung?

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2020/33EF-Z 2020, 75 - 78 Heft 2 v. 20.2.2020

§§ 139, 181 ABGB; Art 8 EMRK; § 141 AußStrG

Verzögern oder verteuern die Eltern die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche ihres Kindes, so kann dies eine (partielle) Obsorgeentziehung nach sich ziehen.

Pflegschaftsgerichtliche Instrumente (Vermögensüberwachung und -sicherung inkl gerichtlicher Sperren, Rechnungslegungsaufträge), um die nachteilige Verwendung von Mitteln des Kindes hintanzuhalten, sind aber als gelindere Mittel zu prüfen.

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