§§ 139, 181 ABGB; Art 8 EMRK; § 141 AußStrG
Verzögern oder verteuern die Eltern die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche ihres Kindes, so kann dies eine (partielle) Obsorgeentziehung nach sich ziehen.
Pflegschaftsgerichtliche Instrumente (Vermögensüberwachung und -sicherung inkl gerichtlicher Sperren, Rechnungslegungsaufträge), um die nachteilige Verwendung von Mitteln des Kindes hintanzuhalten, sind aber als gelindere Mittel zu prüfen.