Der E 7 Ob 185/18h liegt eine Scheinvater-Problematik zugrunde: Der OGH erwog eine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB. Dieser Blick auf die Problematik erscheint aber zu eng. Daher wird der Frage eines etwaigen Schadenersatzanspruchs im Nachstehenden ganz grundsätzlich nachgegangen.
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