§§ 17, 21 AußStrG
Eine verfahrensrechtliche und damit der Wiedereinsetzung zugängliche Frist stellt auch die Äußerungsfrist nach § 17 AußStrG dar, der auch im Verfahren über den Unterhalt Volljähriger anzuwenden ist.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat, hier somit in das Stadium vor Versäumung der Äußerungsfrist nach § 17 AußStrG, sodass diese Frist wieder offensteht.