A. Entzug der Obsorge und Adoption durch Pflegeeltern
In Strand Lobben und andere/Norwegen (FN 1) entschied die GK des EGMR mit einer Mehrheit, dass die Entscheidung, der Bf die Obsorge für ihren Sohn zu entziehen und eine Adoption durch die Pflegeeltern zu erlauben, eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellte.