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Zustimmung zur medizinischen Behandlung von Kindern in voller Erziehung Anmerkungen zum Beitrag von Moser, EF-Z 2019, 4

EF Kurz gesagtAufsatzPeter WienerroitherEF-Z 2019/87EF-Z 2019, 165 - 166 Heft 4 v. 28.6.2019

1. Einleitung

Moser hat in ihrem Beitrag in EF-Z 2019, 4 (FN 1) zur Zustimmung zu medizinischen Behandlungen an Kindern, die in sozialpädagogischen Einrichtungen betreut werden, die Ansicht vertreten, zu schwerwiegenden Behandlungen iSd § 173 Abs 2 ABGB könne immer nur der mit der Obsorge Betraute selbst zustimmen, der sich dabei nicht von Dritten vertreten lassen könne.

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