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Die Vermögensopfertheorie und ihre Anwendungsfälle

BeitragAufsatzRudolf WelserEF-Z 2019/58EF-Z 2019, 100 - 103 Heft 3 v. 24.4.2019

Von den sechzig Jahren, welche jetzt zu feiern hat, kenne ich sie ungefähr vierzig Jahre. Unsere Bekanntschaft geht auf eine in der Zeit 1979/1980 von mir gehaltene "Pflichtübung aus Zivilrecht" zurück, in der sie durch ihre Beiträge so positiv aufgefallen ist, dass ich mich heute sogar noch an den Platz im Hörsaal erinnern kann, von dem aus sie gesprochen hat. Ich habe bald als Assistentin engagiert, und sie war dann nicht nur die erste Person, die ich habilitiert habe, sondern auch die erste Dozentin am Institut für Zivilrecht; zu meiner größten Freude bald darauf auch die erste Professorin an unserem Institut. Heute ist sie die Doyenne der Fakultät. Als Vorstand des Instituts für Zivilrecht sorgt sie für das Funktionieren einer der größten Einrichtungen der rechtswissenschaftlichen Fakultät. Die Arbeitsschwerpunkte sind Schuldrecht, Schadenersatzrecht und Erbrecht. Ganz besonders muss ihr jedoch die Fakultät dafür dankbar sein, dass sie sich eines Rechtsgebiets angenommen hat, welches sie nun an der Universität quasi als Monopolistin betreut, nämlich des Familienrechts.Die folgenden Überlegungen behandeln ein Thema, das zum Erbrecht gehört, nämlich zum Anrechnungsrecht nach dem ErbRÄG 2015. hat schon vor zwanzig Jahren mit ihrer Arbeit "Die erbrechtliche Anrechnung und ihre Unzulänglichkeiten" (NZ 1998, 2 ff) Anstöße zur Reform dieses Rechtsgebiets gegeben. Heute ist sie eine führende Expertin des Erbrechts, bei der auch ich immer wieder Rat und Auskunft einhole.

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