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Falle: Ausländische Ehescheidung

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2019/79EF-Z 2019, 139 - 141 Heft 3 v. 24.4.2019

1. §§ 55, 57, 61 Abs 3 EheG

Hat ein ausländisches Gericht die Ehe aus einer dem § 55 EheG entsprechenden Norm einer ausländischen Rechtsordnung ohne Verschuldensausspruch geschieden, besteht ein Rechtsschutzanspruch auf eine Entscheidung nach § 61 Abs 3 EheG. Auf Antrag ist das rechtskräftige Urteil eines anderen Staats (nachträglich) durch einen Verschuldensausspruch zu ergänzen.

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