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Unterbrechung eines HKÜ-Verfahrens

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2019/56EF-Z 2019, 95 Heft 2 v. 18.2.2019

§ 111e AußStrG; HKÜ

"Rechtswirksam" iSd § 111e AußStrG ist eine (ausländische) Entscheidung, wenn ihr nach dem ausländischen Recht die Beschlusswirkungen iSd § 43 Abs 1 AußStrG (Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung) zukommen oder (mit anderen Worten) wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat.

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