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Erbschein auf Odyssee ins Grundbuch

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2019/53EF-Z 2019, 89 - 92 Heft 2 v. 18.2.2019

§§ 20 lit a, 33 Abs 1 GBG; Art 31 EuErbVO; § 182a AußStrG

Der deutsche Erbschein muss - ebenso wie das europäische Nachlasszeugnis - Liegenschaft(en) nicht konkret bezeichnen.

Eine Anpassung des Gesamthandeigentums des deutschen Rechts auf Miteigentum kann - statt eines eigenen Feststellungsverfahrens nach § 182a AußStrG - im Grundbuchsverfahren durch eine entsprechende Anmerkung der Beschränkung des Verfügungsrechts durch die Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB erfolgen.

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