§ 231 ABGB
Ob und in welchem Umfang für Unterhaltsleistungen die Heranziehung des Vermögensstamms des Unterhaltspflichtigen, wozu auch der Verkaufserlös von Liegenschaften gehört, zumutbar ist, ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu prüfen.
Ist der Unterhaltspflichtige bereits seit einigen Jahren arbeitslos und wird er aufgrund seines höheren Alters vermutlich keine Beschäftigung mit einem an sein früheres Einkommen heranreichenden Einkommen mehr finden können, würde auch ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe bei gleicher Sachlage nicht die einzige vorhandene Vermögensreserve für das Alter - ein größeres Baugrundstück - (auch nicht zum Teil) veräußern, um seinen Kindern jetzt einen höheren Unterhalt zahlen zu können; dies insbesondere dann, wenn die Kinder bereits knapp vor dem Abschluss ihrer Ausbildung stehen.