Ist ein Minderjähriger in einer sozialpädagogischen Einrichtung ("Kinderheim") untergebracht, stellt sich die Frage, wer bei mangelnder Entscheidungsfähigkeit des Kindes oder bei einem schwerwiegenden Eingriff iSd § 173 Abs 2 ABGB die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung erteilen kann.
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