Art 4 Abs 3 HUP
Wurde der Unterhalt auf Antrag der berechtigten Person gem Art 4 Abs 3 HUP nach dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Recht festgesetzt, gilt dieses Recht nicht auch für einen späteren Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts durch die verpflichtete Person.