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Oppositionklage oder -antrag?

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2019/28EF-Z 2019, 44 - 45 Heft 1 v. 20.12.2018

§ 35 EO; § 40a JN

Einwendungen gegen einen in einer Unterhaltssache ergangenen Exekutionstitel sind bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ob im Streit- oder im Außerstreitverfahren zu entscheiden ist, richtet sich danach, in welcher Verfahrensart im Zeitpunkt der Einbringung des Oppositionsbegehrens über den Unterhaltsantrag zu entscheiden wäre.

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