Zusammenfassung: Gegenständlicher Entscheidung wohnt die Frage inne, ob aufgrund einer geänderten Rechtslage von MSA zum Haager Kinderschutzübereinkommen die kraft Gesetz bestehende Obsorge mit Inkrafttreten des letztgenannten Normengebildes wechselt.
Rechtsgrundlagen: § 53 Abs 2 IPRG; Art 16 Abs 1 KSÜ