Zusammenfassung: In Hinblick auf bestehende Kreditverbindlichkeiten geht der OGH vorliegend der Frage nach, ob der Gläubiger Forderungen innerhalb der in § 95 normierten Frist außergerichtlich geltend zu machen hat, um einen Antrag nach § 98 Abs 1 EheG zu ermöglichen.
Rechtsgrundlagen: § 98 EheG