§ 21 GBG; § 93 GBG; § 94 Abs 1 Z 1 GBG; § 98 GBG
Die vorliegende Rechtssache landete vor dem OGH, weil der grundbücherlich Berechtigte ohne Geburtsdatum eingetragen war und der Revisionsrekurswerber den selben Namen trug. Der OGH traf Feststellungen zum Umfang der Prüfungspflicht des zuständigen Gerichts und zum Unterschied zwischen Rekurs und Löschungsklage.