§ 148 ABGB
In der gegenständlichen Entscheidung erörterte der OGH, warum es die Berücksichtigung des Kindeswohls in manchen Fällen erfordern kann, dass der betreuende Elternteil sein Kind an einen Ort bringen muss, um diesem den Kontakt zum anderen Elternteil zu erleichtern. In einer Anmerkung begrüßt die Autorin das Judikat, in dem das Höchstgericht eine Mitwirkungspflicht des Elternteils zu Gunsten des Kindes hervorhebe.