Art 3 EuUntVO
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der seit 18.6.2011 anzuwendenden EU-Unterhaltsverordnung. Nach einigen Ausführungen zum Anwendungsbereich, zur Voraussetzung eines grenzüberschreitenden Bezugs und zur Frage der Maßgeblichkeit der Verfahrensart geht der Autor genauer auf die Zuständigkeitsregelungen und hier insb auf den Grundtatbestand des Art 3 ein. Am Ende findet sich eine Zusammenfassung.