Zusammenfassung: In der gegenständlichen Entscheidung führte das LG Innsbruck aus, welche Parteien des Abstammungsverfahrens zur Tragung der Verfahrenskosten gegenüber dem Bund in Anspruch genommen werden können. In einer Anmerkung analysiert der Autor, wie die Entscheidung im Verhältnis zur Vorgängerjudikatur und zum Meinungsstand in der Literatur zu betrachten ist.
Rechtsgrundlagen: § 83 Abs 4 AußStrG; § 2 Abs 1 GEG