§ 3 Abs 1 HeimAufG
Vorliegendes Judikat hatte klärend festzustellen, ob im Falle eingeschränkter kognitiver Fähigkeiten eine Freiheitsentziehung vorliegt, sofern die Schiebetüre eines Altersheims nur durch einen eigenen Schalter geöffnet werden kann bzw. eine andere Türe mit Tapeten überklebt wurde.