Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung war die Kostenersatzpflicht im Erbrecht im Lichte des Erfolgsprinzips zu behandeln. Von welcher Bemessungsgrundlage ist dabei im Erbrechtsstreit auszugehen?
Rechtsgrundlagen: ß§ 78 AußStrG; ß§ 161 AußStrG

