Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte die Frage des Kostenersatzes in einem Erbrechtsverfahren zu behandeln, wobei dies in Anbetracht der zwingenden Anwendung der Billigkeitsklausel des ß§ 78 Abs 2 Satz 2 AußStrG bei gegebener Voraussetzung getan wurde. Mit einer Anmerkung von Edwin Gitschthaler. Mit einer Anmerkung von Edwin Gitschthaler.
Rechtsgrundlagen: ß§ 49 AußstrG; ß§ 78 AußstrG; ß§ 161 AußstrG

