Zusammenfassung: Gitschthaler beleuchtet in seinem Beitrag die Möglichkeiten, die Schein- bzw. Gilt-Vatern offenstehen, sich zumindest einen Teil der von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge wieder zurückzuholen. Er geht dabei unter der Berücksichtigung der laufenden Judikatur auf die etwaigen Ansprüche aus dem Schadenersatz oder der Bereicherung ein und prüft auch im Hinblick auf verjährungsrechtliche Probleme, gegen wen sich derartige Ansprüche richten müssen.