§ 140 ABGB
Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob nachdem das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen aufgehoben wurde, Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden können. Mit einer Anmerkung von Dr. Gitschthaler zu gegenständlicher Entscheidung des Höchstgerichts.