Zusammenfassung: Das LG Klagenfurt hatte sich mit der internationalen Zuständigkeit iZm einer Unterhaltsoppositionsklage zu befassen. Im gegenständlichen Fall wurde ein in Österreich wohnhafter Unterhaltsverpflichteter von seinem Kind in Deutschland in Anspruch genommen.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Z 2 EuGVVO